Zinserträge aus einem Bausparvertrag unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer, bleiben aber bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Bei Riester-geförderten Bausparverträgen (Wohn-Riester) gilt zusätzlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung über das Wohnförderkonto. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten steuerlichen Aspekte rund um den Bausparvertrag.
- Guthabenzinsen aus einem klassischen Bausparvertrag unterliegen der Abgeltungssteuer
- Bis zum Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bei eingerichtetem Freistellungsauftrag steuerfrei
- Bei Wohn-Riester gilt die nachgelagerte Besteuerung über das Wohnförderkonto
- Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage selbst sind steuerfrei
Bausparzinsen und der Sparer-Pauschbetrag
Guthabenzinsen aus einem klassischen Bausparvertrag zählen zu den Kapitalerträgen und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Bis zur Höhe des jährlichen Sparer-Pauschbetrags bleiben Kapitalerträge jedoch steuerfrei, sofern rechtzeitig ein Freistellungsauftrag bei der Bausparkasse eingerichtet wurde. Angesichts der aktuell meist niedrigen Guthabenzinsen (siehe Bausparzinsen verstehen) bleibt die steuerliche Belastung bei vielen Sparern in der Praxis gering.
Wie richtet man einen Freistellungsauftrag ein?

Ein Freistellungsauftrag lässt sich in der Regel unkompliziert direkt bei der Bausparkasse einrichten, häufig über das Online-Banking-Portal oder ein entsprechendes Formular. Wichtig ist dabei, dass der Freistellungsauftrag rechtzeitig – also vor Anfall der Zinserträge – gestellt wird, da eine rückwirkende Anwendung auf bereits abgeführte Kapitalertragsteuer nicht ohne weiteres möglich ist. Wer mehrere Konten oder Verträge bei unterschiedlichen Instituten hat, sollte den Sparer-Pauschbetrag sinnvoll auf die einzelnen Freistellungsaufträge aufteilen, um die steuerfreie Grenze insgesamt optimal auszunutzen.
Steuerliche Behandlung von Wohn-Riester
Wird ein Bausparvertrag im Rahmen von Wohn-Riester gefördert, gilt ein besonderes Prinzip: die nachgelagerte Besteuerung. Eingezahlte Beiträge und erhaltene Zulagen werden auf einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst, das jährlich mit 2 % verzinst wird. Im Alter – spätestens bis zum 85. Lebensjahr – muss der so entstandene fiktive Betrag versteuert werden, entweder:
- jährlich in Teilbeträgen bis zum 85. Lebensjahr, oder
- einmalig, dann mit einem Nachlass von 30 % auf den zu versteuernden Betrag.
Mehr zu den Grundlagen von Wohn-Riester im Beitrag Riester und Bausparen.
Was gilt bei Vermietung statt Eigennutzung?
Wird eine mit Wohn-Riester geförderte Immobilie später vermietet statt selbst genutzt, kann dies steuerliche und förderrechtliche Konsequenzen haben, da die Förderung an die Selbstnutzung gebunden ist. In solchen Fällen kann es unter Umständen zu einer vorzeitigen, vollständigen Versteuerung des Wohnförderkontos kommen. Vor einer solchen Entscheidung ist eine individuelle steuerliche Prüfung dringend zu empfehlen, idealerweise gemeinsam mit einem Steuerberater.
Steuerliche Aspekte bei vorzeitiger Kündigung
Wird ein geförderter Bausparvertrag vorzeitig gekündigt oder wird das angesparte Guthaben nicht wie vorgesehen wohnwirtschaftlich verwendet, kann dies zur Rückforderung bereits erhaltener Zulagen und gegebenenfalls zu steuerlichen Nachforderungen führen. Dies betrifft insbesondere die Arbeitnehmersparzulage sowie die im Rahmen von Wohn-Riester erhaltenen Zulagen. Weitere Details zu den Konsequenzen einer Kündigung finden sich im Beitrag Bausparvertrag kündigen.
Zusammenspiel der steuerlichen Regelungen mit anderen Förderungen

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nach Förderweg deutlich: Während die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage selbst steuerfreie Zulagen darstellen, unterliegt das im Rahmen von Wohn-Riester aufgebaute Wohnförderkonto der nachgelagerten Besteuerung im Alter. Wer mehrere Förderwege kombiniert – etwa Arbeitnehmersparzulage über vermögenswirksame Leistungen und gleichzeitig Wohn-Riester –, sollte sich der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der jeweiligen Bausteine bewusst sein. Ein vollständiger Überblick über alle bundesweiten Förderprogramme findet sich im Bereich Förderung.
Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Einkommensteuer
Bausparzinsen werden grundsätzlich mit der Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungssteuer belegt, die einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer beträgt – unabhängig vom individuellen Einkommensteuersatz. Für Sparer mit einem persönlichen Steuersatz unterhalb von 25 % kann sich daher die sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung lohnen: Dabei prüft das Finanzamt, ob die Anwendung des individuellen, niedrigeren Steuersatzes günstiger ist als die pauschale Abgeltungssteuer, und erstattet gegebenenfalls die Differenz.
Steuerliche Behandlung bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können den Sparer-Pauschbetrag gemeinsam nutzen und damit einen höheren Freibetrag gemeinsam ausschöpfen als bei getrennter Veranlagung. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei der Bausparkasse berücksichtigt automatisch den erhöhten gemeinsamen Freibetrag. Bei getrennten Bausparverträgen empfiehlt es sich, die Freistellungsaufträge so aufzuteilen, dass die erwarteten Zinserträge beider Verträge möglichst vollständig innerhalb des gemeinsamen Freibetrags bleiben.
Häufige Fragen
Muss ich Bausparzinsen aktiv in der Steuererklärung angeben?
Bei eingerichtetem Freistellungsauftrag innerhalb des Pauschbetrags in der Regel nicht zwingend; oberhalb des Pauschbetrags werden Kapitalerträge über die Steuerbescheinigung der Bausparkasse erfasst.
Was passiert steuerlich, wenn ich die Wohnungsbauprämie erhalte?
Die Wohnungsbauprämie selbst ist steuerfrei.
Ist die Arbeitnehmersparzulage steuerpflichtig?
Nein, auch die Arbeitnehmersparzulage selbst ist steuerfrei.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag eingerichtet habe?
Dann wird zunächst Abgeltungssteuer auf die vollen Kapitalerträge einbehalten – zu viel gezahlte Steuer lässt sich in diesem Fall über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Wie hoch ist der aktuelle Sparer-Pauschbetrag?
Der genaue Betrag kann sich durch Gesetzesänderungen verschieben – aktuelle Werte finden sich beim Bundesministerium der Finanzen oder beim eigenen Kreditinstitut.
Was ist die Günstigerprüfung?
Dabei prüft das Finanzamt auf Antrag, ob der individuelle Einkommensteuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungssteuer, und erstattet gegebenenfalls die Differenz über die Steuererklärung.
Können Ehepaare den Sparer-Pauschbetrag gemeinsam nutzen?
Ja, bei gemeinsamer Veranlagung steht Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ein gemeinsamer, erhöhter Freibetrag zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung, Stand September 2026, und ersetzt keine individuelle Steuerberatung durch einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – www.bundesfinanzministerium.de
- Verband der Privaten Bausparkassen e. V. – www.bausparkassen.de
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026