Steuerliche Förderung beim Bausparen

Steuerlich ist der Bausparvertrag ein unauffälliges Produkt – solange keine Riester-Förderung im Spiel ist. Deine Guthabenzinsen sind Kapitalerträge wie bei jedem Sparkonto, und bei den heutigen Zinssätzen bleibst du meist unter dem Freibetrag. Interessant wird es erst bei Wohn-Riester: Da verschiebt sich die Steuer ins Rentenalter – und dort kommt sie dann geballt.

Aktuell: Der BGH hat das Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen gekippt (Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25). So holst du dir das Geld zurück – mit Musterbrief: zum Ratgeber

Kurz erklärt:

  • Guthabenzinsen sind Kapitalerträge und werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli belastet – effektiv 26,375 Prozent
  • Bis zum Sparer-Pauschbetrag bleibt alles steuerfrei: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung
  • Dafür brauchst du einen Freistellungsauftrag – und zwar bevor die Zinsen anfallen
  • Bei Wohn-Riester läuft alles über das Wohnförderkonto und wird erst im Alter versteuert
  • Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage sind selbst steuerfrei

Wie viel Steuer zahlst du auf Bausparzinsen?

Guthabenzinsen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Darauf wird pauschal die Abgeltungsteuer von 25 Prozent einbehalten, dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diesen Betrag. Macht zusammen 26,375 Prozent. Bist du kirchensteuerpflichtig, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer obendrauf, und die Gesamtbelastung landet bei rund 28 Prozent.

Eine Besonderheit: Der Solidaritätszuschlag wurde für die Einkommensteuer weitgehend abgeschafft – bei der Abgeltungsteuer gilt er weiter. Er fällt also auch dann an, wenn du ihn auf deinem Gehalt längst nicht mehr zahlst.

In der Praxis ist das bei einem Bausparvertrag selten ein großer Betrag. Bei Guthabenzinsen von 0,01 bis 0,25 Prozent (siehe Bausparzinsen verstehen) kommen auf 20.000 Euro Guthaben höchstens 50 Euro Zinsen im Jahr zusammen. Das bleibt meist deutlich unter dem Freibetrag.

Wie nutzt du Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag?

Trichter mit Münzen, die sich auf zwei Behälter verteilen – Symbolbild für Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 Euro im Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften (Stand 2026). Bis dahin bleiben deine Kapitalerträge steuerfrei.

Aber: Das passiert nicht automatisch. Du brauchst einen Freistellungsauftrag bei deiner Bausparkasse. Ohne ihn wird die Steuer einbehalten, auch wenn du weit unter dem Freibetrag liegst.

Drei Dinge, die dabei regelmäßig schiefgehen:

  • Zu spät gestellt. Der Auftrag wirkt ab dem Zeitpunkt, an dem er vorliegt. Zinsen, die vorher gutgeschrieben wurden, sind schon versteuert. Reparieren lässt sich das nur über die Steuererklärung.
  • Über mehrere Banken verteilt und aus den Augen verloren. Der Pauschbetrag gilt einmal pro Person, nicht pro Institut. Du darfst ihn aufteilen, aber die Summe aller Freistellungsaufträge darf ihn nicht überschreiten. Wer bei fünf Banken je 1.000 Euro freistellt, bekommt Post vom Finanzamt.
  • Beim Bausparvertrag vergessen. Die meisten denken an Girokonto und Depot und übersehen den Bausparvertrag. Bei niedrigen Zinsen fällt das kaum auf – bei einem alten Vertrag mit 3 Prozent Guthabenzins schon.

Einrichten kannst du ihn meist online im Kundenportal oder mit einem Formular. Zehn Minuten Aufwand.

Was bringt die Günstigerprüfung?

Die Abgeltungsteuer ist pauschal – sie interessiert sich nicht für dein Einkommen. Wenn dein persönlicher Steuersatz aber unter 25 Prozent liegt, zahlst du zu viel.

Das betrifft mehr Leute, als man denkt: Studierende mit Nebenjob, Menschen in Teilzeit, Rentner mit kleiner Rente, wer ein Jahr in Elternzeit war. In diesen Fällen lohnt sich die Günstigerprüfung. Du beantragst sie in der Anlage KAP deiner Steuererklärung, und das Finanzamt rechnet beide Varianten durch und nimmt automatisch die für dich bessere. Ein Risiko gibt es nicht – schlechter als die Abgeltungsteuer kannst du dabei nicht fahren.

Alternativ gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt, wenn dein Einkommen so niedrig ist, dass gar keine Steuer anfällt. Damit wird von vornherein nichts einbehalten, und du musst dir nichts zurückholen.

Wann wird Wohn-Riester besteuert?

Balkenwaage mit Dokument, Haus und Münze im Gleichgewicht – Symbolbild für das Zusammenspiel steuerlicher Regelungen beim Bausparen

Hier ist die Systematik eine völlig andere. Bei Wohn-Riester zahlst du in der Ansparphase keine Steuern – du bekommst sogar Zulagen und kannst die Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Dafür wird im Alter abgerechnet.

Das Instrument dafür ist das Wohnförderkonto. Es ist ein rein rechnerisches Konto, auf dem kein echtes Geld liegt. Erfasst werden dort alle geförderten Beiträge und alle Zulagen – und der Stand wird jedes Jahr mit 2 Prozent fiktiv verzinst. Diese Verzinsung ist kein Ertrag für dich; sie erhöht nur den Betrag, den du später versteuern musst.

Zu Beginn der Auszahlungsphase hast du die Wahl:

  • Jährlich in Teilbeträgen bis zu deinem 85. Lebensjahr. Der Betrag verteilt sich auf viele Jahre, dein Steuersatz bleibt dadurch niedriger.
  • Einmalig, dann aber mit 30 Prozent Nachlass auf den Stand des Wohnförderkontos. Nur 70 Prozent werden versteuert.

Welche Variante günstiger ist, hängt an deinem Steuersatz im Alter – und daran, ob der Einmalbetrag dich in einen höheren Progressionsbereich hebt. Das ist eine Rechnung, die man ein paar Jahre vor Rentenbeginn machen sollte, nicht am Tag der Entscheidung. Die Grundlagen stehen unter Riester und Bausparen.

Was gilt steuerlich, wenn du die Immobilie vermietest?

Die Wohn-Riester-Förderung hängt an der Selbstnutzung. Ziehst du aus und vermietest, ist das grundsätzlich eine schädliche Verwendung – und dann kann das komplette Wohnförderkonto auf einen Schlag fällig werden. Bei einem über Jahre aufgebauten Konto ist das ein Betrag, der eine Steuererklärung deutlich verändert.

Es gibt Ausnahmen, vor allem beim beruflich bedingten Umzug, wenn du die Absicht hast zurückzukehren. Aber das ist kein Automatismus: Du musst es anmelden und die Voraussetzungen erfüllen. Wer erst hinterher fragt, hat das Problem schon.

Vor so einer Entscheidung lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Das ist einer der wenigen Fälle beim Bausparen, wo das Honorar sich fast sicher rechnet.

Was passiert steuerlich bei einer Kündigung?

Kündigst du einen geförderten Vertrag und verwendest das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich, können Zulagen zurückgefordert werden – bei der Arbeitnehmersparzulage ebenso wie bei Wohn-Riester. Der Auslöser ist dabei nie die Kündigung selbst, sondern immer die Verwendung. Die Einzelheiten stehen unter Bausparvertrag kündigen.

Was bleibt beim Bausparen steuerfrei?

Die Förderwege werden steuerlich unterschiedlich behandelt, und das wird oft durcheinandergeworfen:

  • Wohnungsbauprämie: steuerfrei. Sie erhöht dein Guthaben, ohne dass du sie versteuern musst.
  • Arbeitnehmersparzulage: ebenfalls steuerfrei.
  • Guthabenzinsen: steuerpflichtig, aber bis zum Pauschbetrag freigestellt.
  • Wohn-Riester: in der Ansparphase gefördert, im Alter über das Wohnförderkonto nachgelagert besteuert.

Wer mehrere Wege kombiniert – vermögenswirksame Leistungen und Wohn-Riester zum Beispiel –, sollte diesen Unterschied kennen. Den Überblick gibt es unter Förderung.

Wie teilen Ehepaare den Freibetrag richtig auf?

Bei gemeinsamer Veranlagung steht euch der doppelte Pauschbetrag zu, also 2.000 Euro. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag berücksichtigt das automatisch.

Habt ihr getrennte Verträge bei verschiedenen Instituten, müsst ihr selbst aufteilen. Die sinnvolle Reihenfolge: erst schätzen, welche Erträge wo anfallen, dann die Aufträge entsprechend verteilen – und einmal im Jahr nachjustieren, wenn sich etwas verschoben hat. Was ihr nicht ausschöpft, verfällt; es wird nicht automatisch anderswo gutgeschrieben.

Du bist unsicher, was bei deinem Vertrag steuerlich gilt? Schick uns deine Eckdaten – ein Berater aus unserem Netzwerk ordnet ein, worauf du achten solltest und wann sich der Steuerberater lohnt.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

1.000 Euro im Jahr für Alleinstehende, 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung (Stand 2026). Der Betrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen, nicht je Konto.

Muss ich Bausparzinsen in der Steuererklärung angeben?

Wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt und du unter dem Pauschbetrag bleibst, in der Regel nicht. Liegst du darüber, ist die Steuer bereits abgeführt – angeben musst du es nur, wenn du die Günstigerprüfung willst oder Erträge auf mehrere Institute verteilt sind.

Was, wenn ich keinen Freistellungsauftrag eingerichtet habe?

Dann wird die Abgeltungsteuer auf den vollen Betrag einbehalten. Du bekommst sie über die Anlage KAP deiner Steuererklärung zurück – aber eben erst im Folgejahr. Besser ist, den Auftrag rechtzeitig zu stellen.

Ist die Wohnungsbauprämie steuerpflichtig?

Nein. Die Prämie selbst ist steuerfrei. Steuerpflichtig sind nur die Zinsen, die dein Guthaben erwirtschaftet – und auch die nur oberhalb des Pauschbetrags.

Was ist die Günstigerprüfung?

Ein Antrag in der Anlage KAP, mit dem das Finanzamt prüft, ob dein persönlicher Steuersatz günstiger ist als die pauschalen 25 Prozent. Ist er es, bekommst du die Differenz zurück. Schlechter stellen kann dich der Antrag nicht.

Was passiert mit dem Wohnförderkonto, wenn ich sterbe?

Das hängt am Einzelfall. Übernimmt der überlebende Ehepartner die Immobilie und nutzt sie weiter selbst, kann das Wohnförderkonto fortgeführt werden. Andernfalls wird es in der Regel beim Verstorbenen versteuert. Das ist ein Punkt, den man mit dem Steuerberater klären sollte, nicht mit einer Faustregel.

Redaktion ein-bausparvertrag.de — Dieser Beitrag wurde auf Basis öffentlich zugänglicher, überprüfbarer Quellen erstellt und regelmäßig aktualisiert. Mehr zu unserer Arbeitsweise: Redaktion & Auswahlkriterien.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung, Stand September 2026, und ersetzt keine individuelle Steuerberatung durch einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Quellen

Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026

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