Über Wohn-Riester lässt sich die klassische Riester-Förderung direkt für den Erwerb oder Bau selbst genutzten Wohneigentums nutzen, auch in Kombination mit einem Bausparvertrag. Aktuell beträgt die Grundzulage 175 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 350 Euro (Verheiratete/Verpartnerte) pro Jahr, zuzüglich Kinderzulage. Ab 2027 ist eine grundlegende Reform zur sogenannten Eigenheimrente mit deutlich höheren Zulagen geplant.
- Wohn-Riester kombiniert die Riester-Förderung mit einem Bausparvertrag für selbst genutztes Wohneigentum
- Grundzulage: 175 Euro (Alleinstehende) bzw. 350 Euro (Verheiratete/Verpartnerte) jährlich
- Zusätzlich Kinderzulage von 185 bis 300 Euro pro Kind und Jahr
- Ab 2027 ist eine Reform zur Eigenheimrente mit höheren Zulagen geplant
Die aktuellen Eckdaten von Wohn-Riester (Stand September 2026)
| Förderbaustein | Höhe |
|---|---|
| Grundzulage Alleinstehende | 175 Euro/Jahr |
| Grundzulage Verheiratete/Verpartnerte | 350 Euro/Jahr |
| Kinderzulage (Kinder ab Geburtsjahr 2008) | 300 Euro/Jahr je Kind |
| Kinderzulage (Kinder vor 2008 geboren) | 185 Euro/Jahr je Kind |
| Berufseinsteigerbonus (einmalig, unter 25 Jahre) | 200 Euro |
| Mindesteigenbeitrag | 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens |
| Sockelbetrag für volle Förderung | 60 Euro/Jahr |
| Förderfähiger Höchstbetrag | 2.100 Euro/Jahr |
Wie die volle Förderung erreicht wird

Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Sparer jährlich mindestens 4 % ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, mindestens jedoch den Sockelbetrag von 60 Euro. Wird weniger eingezahlt, kürzt sich die Zulage entsprechend anteilig. Es empfiehlt sich daher, die eigene Beitragshöhe jährlich anhand des tatsächlichen Vorjahreseinkommens zu überprüfen, um die volle Förderung nicht ungewollt zu verringern.
Das Wohnförderkonto und die nachgelagerte Besteuerung
Alle eingezahlten Beiträge und erhaltenen Zulagen werden auf einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst und dort mit 2 % pro Jahr fiktiv verzinst. Im Alter muss dieser Betrag versteuert werden – entweder verteilt in jährlichen Teilbeträgen bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig mit einem Nachlass von 30 %. Mehr dazu im Beitrag Steuerliche Förderung.
Voraussetzungen für die Wohn-Riester-Förderung
Um Wohn-Riester nutzen zu können, muss grundsätzlich eine unmittelbare oder mittelbare Zulageberechtigung vorliegen, die in der Regel an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist. Der Bausparvertrag oder das daraus resultierende Darlehen muss zudem für den Erwerb, den Bau oder den alters- beziehungsweise barrierereduzierenden Umbau von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden. Eine Vermietung der geförderten Immobilie ist grundsätzlich nicht mit der fortlaufenden Förderung vereinbar, da diese an die Selbstnutzung gebunden ist.
Die geplante Reform: Von Wohn-Riester zur Eigenheimrente (ab 2027)

Nach aktuellem Stand (Januar 2026, Bundesministerium der Finanzen) soll zum 1. Januar 2027 ein neues Altersvorsorge-Reformgesetz in Kraft treten, das Wohn-Riester zur sogenannten Eigenheimrente weiterentwickelt. Geplante Eckpunkte:
- Anhebung der Grundzulage auf bis zu 540 Euro pro Jahr für unmittelbar Zulageberechtigte
- Vereinheitlichung der Kinderzulage auf 300 Euro pro Kind und Jahr, unabhängig vom Geburtsjahr
- Beibehaltung des einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro
- Erstmals direkte Förderberechtigung für Selbstständige und Freiberufler
- Vereinfachte Förderregeln, die sich stärker unmittelbar aus dem eigenen Beitrag ableiten
Für bestehende Verträge (Abschluss vor dem 1.1.2027) gilt: Bestandsschutz zu den bisherigen Bedingungen, bereits erhaltene Zulagen müssen nicht zurückgezahlt werden, ein Wechsel in das neue System ab 2027 soll möglich sein. Neue Verträge ab dem 1.1.2027 sollen automatisch unter die neuen, verbesserten Bedingungen fallen.
Was das für die eigene Entscheidung bedeutet
Wer aktuell über den Abschluss eines Wohn-Riester-Vertrags nachdenkt, steht vor der Abwägung, ob sich ein sofortiger Abschluss lohnt oder ob abgewartet werden sollte, bis die Reform final in Kraft tritt. Da für Bestandsverträge ein Bestandsschutz sowie eine optionale Wechselmöglichkeit in das neue System vorgesehen sind, verlieren Sparer durch einen früheren Abschluss nach aktuellem Planungsstand keine Rechte, können aber bereits jetzt von der bestehenden Förderung profitieren. Wer hingegen ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Vertrag abschließen möchte, kann die endgültige Gesetzesfassung abwarten, um von den voraussichtlich höheren Zulagen der Eigenheimrente direkt zu profitieren.
Kombination mit weiteren Förderungen
Wohn-Riester lässt sich grundsätzlich mit weiteren Förderwegen kombinieren, etwa der Kinderzulage im Detail (siehe Förderung für Familien mit Kindern) oder, sofern die jeweiligen Einkommensgrenzen eingehalten werden, mit der Wohnungsbauprämie. Ein vollständiger Überblick über alle bundesweiten Förderprogramme findet sich im Bereich Förderung.
Häufige Fragen
Lohnt es sich, jetzt noch einen Wohn-Riester-Vertrag abzuschließen, oder lieber bis 2027 zu warten?
Das hängt vom Einzelfall ab: Wer die aktuelle Förderung dieses Jahres sichern und später ins neue System wechseln möchte, kann jetzt abschließen; abschließende Klarheit gibt erst die endgültige Gesetzesfassung.
Gilt die Reform automatisch für alle bestehenden Verträge?
Nach aktuellem Stand nein – bestehende Verträge behalten zunächst ihre bisherigen Konditionen, ein Wechsel ins neue System soll optional möglich sein.
Können Selbstständige schon heute Wohn-Riester nutzen?
Nur eingeschränkt, da die klassische Förderung an die Rentenversicherungspflicht gekoppelt ist – mehr dazu im Beitrag Bausparen für Selbstständige.
Was passiert, wenn die geförderte Immobilie später vermietet wird?
Da die Förderung an die Selbstnutzung gebunden ist, kann eine Vermietung zur vorzeitigen Versteuerung des Wohnförderkontos führen – mehr dazu im Beitrag Steuerliche Förderung.
Ist Wohn-Riester nur für den Neubau oder auch für den Kauf einer Bestandsimmobilie nutzbar?
Wohn-Riester kann grundsätzlich sowohl für den Neubau als auch für den Kauf einer Bestandsimmobilie zur Selbstnutzung eingesetzt werden.
Hinweis: Die Reform zur Eigenheimrente war zum Zeitpunkt der Erstellung (September 2026) noch nicht final gesetzlich in Kraft. Alle Angaben zur Reform ohne Gewähr – vor einer Entscheidung sollte der aktuelle Gesetzesstand geprüft werden. Diese Seite ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Monatsbericht Januar 2026 – www.bundesfinanzministerium.de
- Verband der Privaten Bausparkassen e. V. – www.bausparkassen.de
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026