Die Zuteilung ist nicht das Ende eines Bausparvertrags, sondern der Beginn einer neuen Entscheidungsphase. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie mehrere Optionen, wie Sie mit dem angesparten Guthaben und dem Darlehensanspruch umgehen – und keine davon ist mit einer festen Frist erzwungen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Optionen vor, gibt eine Entscheidungshilfe für die eigene Situation und erklärt, was gilt, wenn ein zuteilungsreifer Vertrag über längere Zeit nicht genutzt wird.
- Guthaben auszahlen lassen und auf das Darlehen verzichten
- Das Bauspardarlehen zum vertraglich fixierten Zins in Anspruch nehmen
- Den Vertrag ruhen lassen, ohne ihn aufzulösen
- Das Guthaben in einen neuen Vertrag oder eine andere Anlage überführen
Option 1: Guthaben auszahlen lassen

Wenn Sie das Bauspardarlehen nicht benötigen, können Sie sich nach Zuteilung Ihr angespartes Guthaben inklusive der aufgelaufenen Zinsen auszahlen lassen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie das Kapital anderweitig einsetzen möchten und keinen wohnwirtschaftlichen Verwendungszweck mehr haben – wobei bei in Anspruch genommener Förderung, etwa der Wohnungsbauprämie, die Zweckbindung zu beachten ist. Eine zweckwidrige Verwendung geförderten Kapitals kann in bestimmten Fällen zur Rückforderung der Förderung führen, weshalb sich vorab ein Blick in die individuellen Fördervoraussetzungen lohnt. Die Auszahlung selbst erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach entsprechender Mitteilung an die Bausparkasse, kann je nach Institut aber auch länger dauern.
Option 2: Das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen
Steht ein Immobilienkauf, -bau oder eine Sanierung an, können Sie den Darlehensanspruch nutzen und von dem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Zinssatz profitieren. Wie sich das im Vergleich zu einem neuen Marktdarlehen rechnet, hängt maßgeblich vom aktuellen Zinsniveau ab – siehe Zinsentwicklung. Liegt der vertraglich vereinbarte Zins über dem aktuellen Marktzins, kann es unter Umständen günstiger sein, auf das Bauspardarlehen zu verzichten und stattdessen ein neues Marktdarlehen aufzunehmen. Ein einfacher Vergleich der beiden effektiven Jahreszinsen gibt hier meist schon eine erste, belastbare Orientierung.
Option 3: Den Vertrag ruhen lassen
Viele Bausparkassen erlauben es, einen zugeteilten oder noch nicht zugeteilten Vertrag für eine gewisse Zeit ruhen zu lassen, ohne ihn aufzulösen. Das kann sinnvoll sein, wenn der konkrete Verwendungszweck noch nicht feststeht, Sie sich die Option aber offenhalten möchten – etwa weil ein Immobilienkauf zwar geplant, aber noch nicht konkret terminiert ist. Wichtig zu wissen: Ruhen bedeutet nicht unbegrenzt warten dürfen, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Was gilt, wenn ein zuteilungsreifer Vertrag lange nicht genutzt wird?
Ein zuteilungsreifer, aber nicht abgerufener Bausparvertrag bindet weiterhin Kapital im Kollektiv der Bausparkasse, ohne dass die Bausparkasse dieses Kapital für neue Zuteilungen nutzen kann. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bausparkasse einen zuteilungsreifen, aber nicht abgerufenen Vertrag zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf. Wer sich also viel Zeit mit der Entscheidung lässt, sollte diesen zeitlichen Rahmen im Blick behalten, um nicht von einer Kündigung überrascht zu werden, bevor eine eigene Entscheidung getroffen wurde.
Eine solche Kündigung durch die Bausparkasse bedeutet nicht den Verlust des angesparten Kapitals – das Guthaben inklusive Zinsen wird in jedem Fall ausgezahlt. Sie bedeutet lediglich, dass der Anspruch auf das ursprünglich vereinbarte Bauspardarlehen zu den damaligen Konditionen entfällt. Wer den vertraglich festgeschriebenen Darlehenszins langfristig sichern möchte, sollte die Zehn-Jahres-Frist daher aktiv im Blick behalten.
Diese Regelung betrifft ausdrücklich nur Verträge, die bereits zuteilungsreif sind, aber nicht genutzt werden – ein Vertrag in der regulären Sparphase, der die Zuteilungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, ist davon nicht betroffen. Wer unsicher ist, ob der eigene Vertrag bereits zuteilungsreif ist, findet diese Information üblicherweise in den jährlichen Kontoauszügen der Bausparkasse oder im Online-Kundenportal.
Option 4: In einen neuen Vertrag oder eine andere Anlage überführen
Wird absehbar, dass Sie das Bauspardarlehen nicht mehr benötigen, kann es sinnvoll sein, das Guthaben in einen neuen Bausparvertrag mit aktuelleren Konditionen oder in eine andere Anlageform umzuschichten. Ob sich das lohnt, hängt unter anderem vom bestehenden Zinssatz Ihres Altvertrags im Vergleich zu aktuellen Tarifen ab – dazu mehr im Beitrag Wann sich ein Wechsel lohnt.
Ein Beispiel: Wie sich die Zehn-Jahres-Frist auswirken kann
Ein Sparer erreicht die Zuteilungsreife seines Bausparvertrags, benötigt das Darlehen aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, da sein Wohnvorhaben erst mittelfristig konkret wird. Er entscheidet sich, den Vertrag ruhen zu lassen. Acht Jahre später konkretisiert sich das Vorhaben endlich – zu diesem Zeitpunkt bleiben ihm noch rund zwei Jahre, bevor die Bausparkasse den Vertrag theoretisch kündigen könnte. Er nutzt diese Zeit, um das Bauspardarlehen zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen abzurufen, und sichert sich so den damals festgeschriebenen Zins – obwohl der Vertragsabschluss bereits viele Jahre zurückliegt. Dieses Beispiel zeigt: Die Zehn-Jahres-Frist ist kein Grund zur Eile, sollte aber bei langfristigem Ruhenlassen im Hinterkopf behalten werden.
Steuerliche Aspekte nach der Zuteilung
Die während der Sparphase aufgelaufenen Zinsen unterliegen wie andere Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, sofern der Sparerpauschbetrag bereits durch andere Kapitalerträge ausgeschöpft ist. Wird das Guthaben ausgezahlt, erfolgt die Versteuerung in der Regel automatisch durch die auszahlende Bausparkasse. Bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fallen dagegen keine zusätzlichen steuerlichen Besonderheiten an, da es sich um ein reguläres Darlehen handelt, dessen Zinsen bei privater Nutzung steuerlich nicht absetzbar sind.
Was passiert bei einem Todesfall vor Nutzung des Vertrags?
Verstirbt der Vertragsinhaber vor Zuteilung oder vor Nutzung des Darlehensanspruchs, geht der Bausparvertrag regulär in den Nachlass über und kann von den Erben fortgeführt, ausgezahlt oder gegebenenfalls gekündigt werden. Die genauen Modalitäten regeln die Allgemeinen Bausparbedingungen der jeweiligen Bausparkasse in Verbindung mit dem allgemeinen Erbrecht – im Zweifel lohnt sich eine Rücksprache mit der Bausparkasse und gegebenenfalls einem Notar.
Entscheidungshilfe: Welche Option passt zu Ihrer Situation?

| Situation | Empfohlene Option |
|---|---|
| Immobilienkauf steht unmittelbar bevor | Bauspardarlehen in Anspruch nehmen |
| Kein Wohnvorhaben mehr geplant | Guthaben auszahlen lassen |
| Wohnvorhaben noch unklar, Option offenhalten | Vertrag ruhen lassen |
| Aktueller Vertrag mit veralteten Konditionen | In neuen Vertrag oder andere Anlage überführen |
| Marktzins liegt deutlich unter Vertragszins | Guthaben auszahlen, Marktdarlehen prüfen |
Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung, gibt aber eine erste Orientierung, welche der vier Optionen für die eigene Situation am naheliegendsten ist. In der Praxis lohnt es sich, die Entscheidung nicht isoliert zu treffen, sondern im Kontext der gesamten Finanzplanung zu betrachten – etwa im Zusammenspiel mit einer bereits laufenden oder geplanten Anschlussfinanzierung, wie im Beitrag Bausparvertrag vs. Baufinanzierung beschrieben.
Was gilt bei Kündigung statt regulärem Ablauf?
Wer den Vertrag vorzeitig beendet, statt ihn regulär auslaufen zu lassen, sollte die Besonderheiten von Kündigungsfristen und möglichen Sonderkündigungsrechten kennen. Diese sind ausführlich im Beitrag Bausparvertrag kündigen erklärt.
Häufige Fragen
Muss ich mich sofort nach Zuteilung entscheiden?
Nein, in der Regel haben Sie eine gewisse Frist, um sich zwischen Auszahlung, Darlehensnutzung oder Ruhenlassen zu entscheiden – die genauen Fristen regeln die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) Ihres Tarifs. Bleibt der Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife unverändert bestehen, kann die Bausparkasse ihn mit sechs Monaten Frist kündigen.
Verfällt mein Anspruch auf das Bauspardarlehen, wenn ich es nicht sofort nutze?
Meist nicht sofort, aber die genauen Regelungen zur Gültigkeitsdauer des Darlehensanspruchs unterscheiden sich je nach Bausparkasse und Tarif. Nach zehn Jahren ohne Nutzung kann jedoch, wie oben beschrieben, eine Kündigung durch die Bausparkasse erfolgen.
Kann ich das Guthaben teilweise auszahlen und teilweise das Darlehen nutzen?
In vielen Fällen ja – die konkrete Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Vertrag und Tarif ab und sollte im Einzelfall mit der Bausparkasse geklärt werden.
Was passiert mit einer bereits erhaltenen Förderung, wenn ich das Guthaben zweckfremd verwende?
Bei zweckfremder Verwendung geförderten Kapitals, etwa der Wohnungsbauprämie, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückforderung der Förderung kommen. Details dazu regelt der Beitrag Wohnungsbauprämie.
Lohnt es sich, nach der Zuteilung noch weiterzusparen?
Grundsätzlich ist nach Zuteilung kein weiteres Ansparen mehr erforderlich, da die Bausparsumme bereits erreicht ist. Manche Sparer nutzen die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung dennoch, um zusätzliche Rücklagen für Nebenkosten eines geplanten Immobilienkaufs aufzubauen – allerdings außerhalb des Bausparvertrags selbst.
Kann ich nach der Kündigung durch die Bausparkasse noch einen neuen Bausparvertrag abschließen?
Ja, eine Kündigung des alten, zuteilungsreifen Vertrags steht dem Abschluss eines neuen Bausparvertrags nicht im Weg. Allerdings gelten für den neuen Vertrag die dann aktuellen Tarifkonditionen, nicht mehr die des gekündigten Altvertrags.
Was passiert mit einer laufenden Riester-Förderung nach Zuteilung?
Bei einem Wohn-Riester-Vertrag gelten nach Zuteilung besondere Regelungen zum sogenannten Wohnförderkonto, das die geförderten Beträge bis zur Verrentungsphase fortschreibt. Details dazu finden sich im Beitrag Riester und Bausparen.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Finanz- oder Rechtsberatung.
Quellen
- Verband der Privaten Bausparkassen e. V. – www.bausparkassen.de
- Bundesgerichtshof – Rechtsprechung zur Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026