Beim Kündigen eines Bausparvertrags gibt es zwei Richtungen, und die zweite überrascht die meisten: Nicht nur du kannst kündigen – deine Bausparkasse kann es auch. Und sie tut es, wenn dein Vertrag zuteilungsreif ist und du das Darlehen nicht abrufst. Hier steht, was in beiden Fällen gilt, was du verlierst und was du besser machst, bevor du kündigst.
- Du kannst fast immer kündigen – üblich sind sechs Monate Frist
- Deine Bausparkasse kann zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen, mit sechs Monaten Frist (BGH, 21.02.2017)
- Kündigst du selbst und verwendest das Geld nicht wohnwirtschaftlich, kann Förderung zurückgefordert werden
- Kündigt die Bausparkasse, ist deine Förderung in der Regel nicht betroffen – du hast ja nichts zweckwidrig verwendet
- Bevor du kündigst: Rate senken, aussetzen oder auf das Darlehen verzichten sind oft die besseren Wege
Wenn du selbst kündigst
Das darfst du grundsätzlich immer. Die Frist steht in deinen Allgemeinen Bausparbedingungen und beträgt in der Regel sechs Monate. Nach Ablauf bekommst du dein Guthaben plus aufgelaufene Zinsen ausgezahlt.
Was du dabei verlierst, ist mehr als nur der Vertrag:
- Die Abschlussgebühr. 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme, die du ganz am Anfang gezahlt hast. Die ist weg – bei 50.000 Euro Bausparsumme also 500 bis 800 Euro. Zurück gibt es sie nur bei einem wirksamen Widerruf, nicht bei einer Kündigung.
- Den Bonuszins. Viele Tarife zahlen rückwirkend einen Bonus, wenn du bis zum Schluss durchhältst und auf das Darlehen verzichtest. Kündigst du vorher, entfällt er meist komplett.
- Den gesicherten Darlehenszins. Das ist der Punkt, der bei alten Verträgen wirklich weh tun kann. Ein Vertrag aus 2014 mit 1,8 Prozent Sollzins ist ein Recht auf günstiges Geld, das du am Markt heute so nicht bekommst.
Förderung: wann du sie zurückzahlen musst

Hier wird es konkret, und hier machen die meisten den teuren Fehler. Ob du Förderung zurückzahlen musst, hängt nicht am Kündigen selbst, sondern daran, wofür du das Geld anschließend verwendest.
Wohnungsbauprämie. Bei Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden, ist die Prämie an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden – Kauf, Bau, Modernisierung, Entschuldung. Verwendest du das Guthaben anders, wird die Prämie zurückgefordert. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wer bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt war, darf einmalig frei über das Guthaben verfügen, ohne die Prämie zu verlieren. Die Details stehen unter Wohnungsbauprämie.
Arbeitnehmersparzulage. Vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag fließen, unterliegen einer siebenjährigen Sperrfrist. Löst du vorher auf und verwendest das Geld nicht wohnwirtschaftlich, ist die Zulage weg. Mehr unter Arbeitnehmersparzulage.
Wohn-Riester. Das ist der teuerste Fall. Eine schädliche Verwendung bedeutet, dass Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert werden – und zwar für alle Jahre. Bevor du einen Riester-Bausparvertrag kündigst, lass dir das im Einzelfall durchrechnen.
Der entscheidende Satz: Kündigen allein löst die Rückforderung nicht aus. Sie kommt erst, wenn das Geld nicht wohnwirtschaftlich verwendet wird. Wer kündigt und das Guthaben in die eigene Wohnung steckt, behält seine Förderung.
Wenn die Bausparkasse kündigt
Das ist der Teil, den kaum jemand auf dem Schirm hat. Der Bundesgerichtshof hat am 21. Februar 2017 entschieden (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16), dass Bausparkassen ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB haben. Die Logik dahinter: In der Ansparphase ist die Bausparkasse die Darlehensnehmerin – du leihst ihr Geld. Und ein Darlehensnehmer darf nach zehn Jahren kündigen.
Zwei Zahlen sind dabei entscheidend:
- Die zehn Jahre beginnen mit der Zuteilungsreife deines Vertrags, nicht mit dem Vertragsabschluss. Das ist ein großer Unterschied – ein Vertrag von 2008, der 2015 zuteilungsreif wurde, ist erst seit 2025 kündbar.
- Danach gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.
In einer weiteren Entscheidung vom 9. Mai 2017 (XI ZR 314/16) hat der BGH klargestellt, dass das auch gilt, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist.
Warum die Bausparkassen das tun

Die Rechnung ist simpel. Alte Verträge aus der Zeit vor der Niedrigzinsphase garantieren Guthabenzinsen von 2, 3 oder sogar 4 Prozent. Für die Bausparkasse ist das teures Geld – sie müsste es zu heutigen Konditionen weiterverleihen und würde draufzahlen.
Besonders im Visier sind Verträge, die zuteilungsreif sind, aber nicht abgerufen werden. Da spart jemand munter weiter und kassiert einen Zins, den es am Markt nicht mehr gibt. Genau diese Verträge hat der BGH kündbar gemacht.
Wenn du also einen alten Vertrag mit gutem Guthabenzins bewusst über die Zuteilung hinaus laufen lässt: Das kann jederzeit enden. Plane nicht damit, dass er noch fünfzehn Jahre so weiterläuft.
Was du tun solltest, wenn die Kündigung kommt
1. Prüf die Voraussetzungen. War dein Vertrag wirklich zuteilungsreif, und liegt das mehr als zehn Jahre zurück? Ist die Sechsmonatsfrist eingehalten? Die Bausparkasse muss beides belegen können.
2. Prüf das Datum der Zuteilungsreife. Das ist der häufigste Streitpunkt. Manche Bausparkassen rechnen ab einem früheren Zeitpunkt, als die Vertragsunterlagen hergeben. Verlang die Angabe schriftlich.
3. Lass es prüfen, wenn du zweifelst. Die Verbraucherzentralen haben zu diesem Thema viel Erfahrung, und eine Erstberatung kostet deutlich weniger als ein verlorener Zinsvorteil über zehn Jahre.
4. Denk an die Förderung. Kündigt die Bausparkasse, liegt keine zweckwidrige Verwendung durch dich vor. Deine Prämien und Zulagen sind in der Regel sicher. Wenn du aber das ausgezahlte Guthaben anschließend frei verwendest, kann das anders aussehen – frag im Zweifel bei deiner Bausparkasse nach.
5. Überleg, wohin das Geld geht. Ein neuer Bausparvertrag ist nicht automatisch die Antwort. Was sich lohnt, hängt an deinen Plänen – siehe Wann sich ein Wechsel lohnt.
Drei Alternativen, bevor du kündigst
Kündigen ist endgültig. Meistens gibt es einen milderen Weg, der dir den gesicherten Darlehenszins erhält:
Sparrate senken oder aussetzen. Bei den meisten Tarifen möglich. Der Vertrag bleibt bestehen, die Zuteilung verschiebt sich, aber du verlierst weder Abschlussgebühr noch Zinssicherung. Wenn es nur ums Geld im Monat geht, ist das fast immer die bessere Lösung.
Auf das Darlehen verzichten statt zu kündigen. Viele Tarife zahlen dafür einen rückwirkenden Bonuszins. Ob sich das für dich rechnet, kannst du im Rechner Kündigen oder behalten durchspielen – er stellt beide Wege nebeneinander.
Das Guthaben beleihen. In manchen Situationen kannst du dir gegen dein Bausparguthaben Geld leihen, statt den Vertrag aufzulösen. Ob das günstiger ist als ein normaler Kredit, muss man rechnen – aber es ist eine Option, die selten von selbst erwähnt wird.
Du hast eine Kündigung bekommen oder überlegst selbst zu kündigen? Schick uns deine Eckdaten – ein Berater aus unserem Netzwerk schaut sich an, was dein Vertrag noch wert ist und ob es einen besseren Weg gibt.
Häufige Fragen
Kann ich der Kündigung durch die Bausparkasse widersprechen?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – zuteilungsreif, zehn Jahre her, sechs Monate Frist – ist die Kündigung wirksam. Prüfenswert ist vor allem das Datum der Zuteilungsreife, denn daran hängt alles.
Verliere ich dabei meine Förderung?
In der Regel nicht. Die Kündigung geht nicht von dir aus, es liegt also keine zweckwidrige Verwendung vor. Anders kann es aussehen, wenn du das ausgezahlte Guthaben anschließend frei verwendest – das solltest du im Einzelfall klären.
Ab wann läuft die Zehnjahresfrist genau?
Ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife, nicht ab Vertragsabschluss. Bei zwischenzeitlichen Vertragsänderungen kann das im Einzelfall abweichen – lass dir das Datum schriftlich geben.
Bekomme ich die Abschlussgebühr zurück, wenn ich kündige?
Nein. Sie ist mit dem Vertragsschluss verdient und wird nicht anteilig erstattet. Eine Rückzahlung gibt es nur bei einem wirksamen Widerruf, und der ist an enge Fristen gebunden.
Wie lange dauert es, bis ich mein Geld habe?
Rechne mit der Kündigungsfrist von sechs Monaten plus ein paar Wochen Bearbeitung. Wer das Geld zu einem festen Termin braucht, sollte entsprechend früh kündigen.
Gilt das BGH-Urteil für alle Bausparkassen?
Ja. Es geht um eine Vorschrift aus dem BGB, die für alle gilt. Wie konsequent die einzelnen Bausparkassen davon Gebrauch machen, unterscheidet sich allerdings deutlich.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Kündigungsfällen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der individuellen Vertragsunterlagen.
Quellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband – Kündigungsrecht von Bausparkassen – www.vzbv.de
- BaFin – FAQ Kündigung von Bausparverträgen – www.bafin.de
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2026